Vergaberichtlinien der Solbach-Freise-Stiftung (nachfolgend SFSt)
Die SFSt unterstützt nach dem Willen ihrer Stifterin Frau Anne Solbach-Freise und ihres Stifters Herrn Ulrich Freise, das in der Stiftungssatzung definierte Ziel der allgemeinen Förderung der Demokratie und des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grundgesetztes
1. Grundsätze
1.1 Ansatz ist die Unterstützung von Zivilcourage in Staat und Gesellschaft und Schaffung des Bewusstseins für Zivilcourage.
1.2 Zur Erreichung des Stiftungszweck werden Personen, Gruppen, Vereine oder Verbände ausgewählt, die im Sinne des Stiftungszweck Zivilcourage bewiesen haben. Zur Anerkennung des Engagements wird nach Vermögenslage der Stiftung (i.d.R. alle 2 Jahre) ein Preisgeld i.H.v. max. 5.000,- € verliehen. Die Preisverleihung erfolgt öffentlich, um den Ansatz „Zivilcourage“ über die Medien (Berichterstattung durch regionale und überregionale Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen) der Gesellschaft und dem Staat zugänglich zu machen.
1.3 Das Preisgeld kann auch zum eigenen Nachteilsausgleich verwandt werden. Ein Rechtsanspruch auf den Preis für Zivilcourage besteht nicht.
2. Förderwürdige Personen, Gruppen, Vereine oder Verbände
2.1 Den Preis für Zivilcourage kann verliehen werden, wenn das Engagement der Person oder mehrerer Personen dazu geführt hat, das Gemeinwohl zu verbessern. Dazu zählt Zivilcourage im Bereich
a) Allgemeinheit (z.B. Zivilcourage zur Verbesserung des Schutzes von Umwelt, Natur, und Verbrauchern)
b) Demokratie (z.B. Zivilcourage zum Erhalt und zur Unterstützung demokratischer Regeln) wie z. B. Widerstand gegen Rechtsradikalismus und Einsatz für menschliche Strukturen in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft.
c) Bürgerechte und Gerechtigkeit z.B. Zivilcourage zur Stärkung/Belebung bestehender Rechte und Schutznormen wie die Aufdeckung von Missständen z.B. Arbeitsbedingungen Schlachthof, Lebensrettung im Mittelmeer
2.2 Das Gemeinwohl kann als verbessert bewertet werden, wenn die eingebrachte Zivilcourage dazu führt oder geführt hat,
a) die Öffentlichkeit informiert wird und sich ein Meinungsbildungsprozess entwickelt
b) dass Aufsichtsbehörden tätig werden
c) das Betroffene beteiligt sind und sich ihre Situation verbessert
d) demokratische Grundsätze gesellschaftlich gestützt werden (Solidaritätsveranstaltungen, Spendenaufrufe)
2.3 Die Aufzählung ist beispielhaft und kann je nach Einsatz um weitere Auswirkungen ergänzt werden.
3. Voraussetzungen in der Person oder Personengruppe
3.1 Die Person oder Personengruppe hat durch ihr Engagement Nachteile hinnehmen müssen, z. B.:
a) Konflikt mit staatlichen Behörden
b) Konflikt mit Wirtschaftsunternehmen
c) Ablehnung von Teilen der Gesellschaft
d) Finanzielle Nachteile
e) Existenzbedrohende Nachteile
3.2 Konflikte mit staatlichen Behörden oder Wirtschaftsunternehmen sind nicht als Aufforderung strafrechtlichen Verhaltens zu verstehen. Es geht um das Anprangern legitimer Rechtsnormen, die z.B. zu einer Ungleichbehandlung, Bevorteilung oder Unterlassung führen.
3.3 Das Austragen von Konflikten mit Behörden und / oder Wirtschaftsunternehmen schriftlich, mündlich oder persönlich erfordert einen hohen Einsatz privater Zeit.
3.4 Ablehnung in der Gesellschaft löst Kritik an der eigenen Person aus; auch im unmittelbaren Lebensumfeld (durch Freunde, Familie, Kollegen/Kolleginnen und Arbeitsgeber) werden Belastungen ausgelöst.
3.5 Finanzielle Nachteile können z.B. durch den Einsatz eigener Finanzmittel für das Engagement, den Wegfall von Kunden, Rechtsbeistandskosten, Zeit, Fahrtkosten, usw. anfallen.
3.6. Verlust von Beförderungsmöglichkeiten, Zulagen, Prämien; Umsetzung im Betrieb, Verlust des Arbeitsplatzes; Verlust der Arbeitsfähigkeit in Folge des Einsatzes für Zivilcourage
4. Verfahren zur Auswahl möglicher Preisträger/innen
4.1 Die Stiftung veröffentlicht auf der Homepage die Anmeldefrist zur nächsten Preisverleihung; in der Regel erfolgt die Veröffentlichung zu Beginn eines Kalenderjahres in dem keine Preisverleihung stattfindet und endet am 31.12..
4.2 Einzelpersonen, Personengruppen, Vereine oder Organisationen werden der SFSt durch Dritte zur Förderung vorgeschlagen.
4.3 Einzelpersonen, Personengruppen, Vereine oder Organisationen werden durch Mitglieder der Stiftung im Wege der Recherche entdeckt und der SFSt vorgeschlagen.
4.4 Die bis zum Fristende vorgeschlagenen Einzelpersonen, Personengruppen, Vereine und Organisationen werden durch den Stiftungsrat hinsichtlich der Förderungswürdigkeit überprüft.
4.5 Der Stiftungsrat empfiehlt durch Mehrheitsbeschluss, welche Person oder Personengruppe den Preis erhalten soll. Bei vergleichbaren Engagements hinsichtlich der Wirkung oder der eigenen Nachteile, kann der Stiftungsrat bei der Auswahl des Preisträger* die aktuelle Relevanz demokratischer Streitthemen berücksichtigen. Die Entscheidung trifft der Stiftungsvorstand.
4.6 Der mögliche Preisträger* wird im Anschluss informiert und muss schriftlich erklären ob der Preis angenommen wird.
4.7 Die Auszahlung des Preisgeldes erfolgt unbar spätestens 6 Wochen nach der Verleihung auf ein Konto der Person/Personengruppe oder Initiative.